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Sicherheit & Leitung

Verschiedene Vorschriften sind beim Betrieb einer Versammlungsstätte zu beachten.
Dies gilt auch für einmalige Ereignisse an manchmal außergewöhnlichen Orten.
Zu nennen sind hier vordringlich:

Versammlungsstättenverordnung - VStättVo

- Gilt ua. ab möglichen 200 Besuchern auf einem Ereignis (entspricht 100 qm Nutzfläche bei einem Konzert)
- Die Verantwortung liegt beim Betreiber der Versammlungsstätte (§ 38 VstättVo)
- Ständige Anwesenheit eines Veranstaltungsleiter (oder des Betreibers) während des Betriebes
- Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (§ 39 & 40 VstättVo)
- bis 5000 Besuchern und einer Szenenfläche von 200 qm kann eine Fachkraft für Veranstalktungstechnik mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung ausreichen (§ 40 IV VstättVo)


BGV C1 - Unfallverhütungsvorschriften für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften dienen der Sicherheit bei Auf- und Abbauten sowie dem Betrieb von Veranstaltungsstätten.

Es gelten aber noch einige weitere Vorschriften:

- DIN & EU Vorschriften
- weitere Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
- ...

Die Vorschriften gelten nebeneinander und können ggf. unterschiedliche Antworten auf Fragen geben.
In der Regel ist der Betreiber mit der "schärferen" Auslegung auf der sicheren Seite.

Gerne stehen wir Ihnen zur beratung und Betreuung ihres Ereignisses zur Verfügung.
Anfragen an post@juergenkrenz.de